N*tertainment

AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ntertainment GesnbR – Nachstehend kurz N* genannt. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für unsere sämtlichen Leistungen, sofern nicht abweichend schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden:

§1 - Geltungsbereich der AGB

Die einzelnen Bestimmungen der AGB gelten unabhängig voneinander. Auch wenn einzelne Teile oder Bestimmungen aus irgendeinem Grunde nichtig, rechtsunwirksam oder abweichend schriftlich vereinbart sind, so wird die Gültigkeit der anderen nicht berührt. Die AGB gelten ferner zugunsten der bei oder für uns tätigen Personen. Stehen diese AGB mit Bedingungen unserer Auftraggeber oder sonstiger Dritter, die mit uns in Geschäftsbeziehungen treten (im folgenden Auftraggeber genannt), in Widerspruch, so gehen unsere AGB vor, auch wenn wir den Bedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen haben.

§2 - Verbindlichkeit unserer Erklärungen

Unsere Erklärungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform und müssen von einem Rechtsvertreter unterzeichnet sein. Der Auftrag eines Auftraggebers gilt erst dann als angenommen, wenn dies schriftlich bestätigt wurde.

§3 – Kosten

Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer Sende- bzw. vorführfähigen Erstkopie, sowie die vereinbarten Rechteeinräumung am Filmwerk enthalten.

Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 10 Stunden.

Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetter-Risiko) sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten.

Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen läßt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.

Wird ein Drehbuch bzw. ein bestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an N* vorzunehmen.

§4 - Herstellung, Änderung, Abnahme

Vor-, bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.

Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt N*.
N* hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene Abläufe der Vorarbeiten, Aufnahmen und Nachbearbeitung zu unterrichten.

Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität.

Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt.

N* hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.
Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er N* die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen.

N* ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens N*, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten.

Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.

§5 – Haftung

Ntertainment verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. N* leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist.

Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat N* nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitige Fertigstellung des Films, die weder von N* noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag.
Die bisher erbrachten Leistungen werden jedoch verrechnet.

Sachmängel, die von N* anerkannt werden, sind von N* zu beseitigen.
Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann N* nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten.

N* ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

N* haftet für alle Rechtsverletzungen, die von N* während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.

§6 - Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber

Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden von N* vor Produktionsbeginn vom Auftrag zurück, ist N* berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten & den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Produktionsbeginn ist N* berechtigt, 2/3 der kalkulierten und vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten und des entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Produktionsbeginn zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

§7 – Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
50% bei Auftragserteilung
50% bei Abnahme

Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in der Höhe der Sekundärmarktrendite plus 3% ab Fälligkeit berechnet.

§8 - Termine und Fristen

1. Termine und Fristen sind immer voraussichtliche Zeitangaben.
2. Eine Haftung für die Überschreitung der von uns voraussichtlich genannten Leistungs- oder Lieferungstermine übernehmen wir nicht.

§9 Urheberrecht, Verwertungsrecht

Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und von N* akzeptierten Drehbuches hergestellt.

N* verfügt gem. § 38/1 UrhG über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.
In der Auftragsbestätigung ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.

Änderungen sowie Verlängerung der Nutzungsrechte bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch N* und werden – sofern nicht festgelegt – neu ausverhandelt.

Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden.

Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Produzenten vorgenommen werden.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Einsatz des Filmwerkes außerhalb der im Produktionsvertrag genannten Ländern und Zeiträumen N* unverzüglich zu melden.

§10 Lagerung von Videomaterial.

Alle von uns hergestellten oder bearbeiteten Bild- und Tonträgermaterialien (Rohmaterial) oder sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und werden nicht an den Auftraggeber ausgeliefert.
Diese internen Materialien oder Unterlagen werden von uns - ohne rechtliche Verpflichtung - in der Regel ein Jahr für Nachbestellungen zur Verfügung gehalten. Sollte der Auftraggeber die Aufbewahrung der internen Materialien oder Unterlagen für Nachbestellungen länger als ein Jahr wünschen, so hat er dies schriftlich anzuzeigen. Handelt es sich dabei um umfangreiche Materialien, so sind wir berechtigt, dafür eine Lagergebühr zu erheben. N* verwendet stehts qualitativ hochwerte Speichermedien, haftet aber nicht bei deren Versagen.

§11 Sonstige Bestimmungen

N* ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen.

N* hat weiters das Recht das Filmwerk, oder Screenshots daraus, anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung Online / Social Media zu verwenden. (Sofern keine externen Copyrights verletzt werden).

Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber N* Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat.

Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültigen Fassung des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.

Änderungen der Auftragsbestätigung oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Erfüllungsort ist Wien.
Gerichtsstand ist Wien.
Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen